FAMILIENFREUNDLICHER SPORTVEREIN
Vorbemerkung zur Lesbarkeit Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche und männliche Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen.
Der Verein wurde am 13.04.2007 in Bitterfeld gegründet und führt den Namen Goitzsche Ruderclub Bitterfeld e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Bitterfeld.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 1214 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck: Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Tätigkeit: Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittelverwendung: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen: Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus finanziellen Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Honorare begünstigt werden.
Zweck des Goitzsche Ruderclub Bitterfeld e.V. ist die Förderung und die kontinuierliche, der Allgemeinheit dienende Pflege des Wassersportes und der Gesunderhaltung seiner Mitglieder dienenden Sportarten.
Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
Die Ausbildung der Mitglieder im Wassersport.
Die Teilnahme der Mitglieder an Regatten und Wettkämpfen.
Die Förderung und Ausübung des Freizeit- und Erholungswassersports.
Die Organisation und Durchführung von Regatten und Wettkämpfen.
Das Angebot anderer, dem Wassersport flankierender Sportarten.
Neutralität und Toleranz: Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
Kinder- und Jugendschutz: Der verantwortungsbewusste und vertrauensvolle Umgang mit Kindern und Jugendlichen anhand transparenter Leitlinien steht im Vordergrund. Diese Leitlinien basieren auf dem Konzept Kinder- und Jugendschutz des Ruderverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und der Ruderjugend Sachsen-Anhalt. Der Schutz umfasst insbesondere die Prävention vor sexualisierter und anderen Formen von Gewalt, jegliche negativen Einflüsse auf das Kindeswohl sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit.
Fairness: Der Goitzsche Ruderclub Bitterfeld e.V. steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Aufnahmegesuch: Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
Form des Gesuchs: Das Gesuch hat entweder schriftlich oder in Textform online über die auf der Vereinshomepage befindlichen Formulare zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann das Aufnahmegesuch auch in Papierform erfolgen.
Minderjährige: Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Aufnahme: Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich (in Papierform mit Unterschrift) oder in Textform (E-Mail).
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Austritt: Die Austrittserklärung ist schriftlich (in Papierform mit Unterschrift) oder in Textform (E-Mail) an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Frist: Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zulässig.
Ausschluss: Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
Nichtzahlung von Beiträgen trotz 1. Mahnung.
Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Unehrenhafter Handlungen.
Verstoßes gegen die Grundsätze in § 1 Punkt 4, 5 und/oder 6.
Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zahlungsweise: Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 20. eines jeden Monats dem Vereinskonto per Dauerauftrag oder per SEPA Lastschriftverfahren gutzuschreiben. Eine Einzugsermächtigung ist nicht möglich.
Inkasso: Bei Ausstand von Mitgliedsbeiträgen von mehr als 6 Monaten kann ein Inkassobüro mit der Einziehung der Beiträge durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragt werden, wobei die Kosten zu Lasten des Schuldners gehen.
Arbeitsstunden: Jedes Mitglied über 16 Jahre sollte unentgeltlich mindestens 8 Arbeitsstunden im Jahr leisten. Diese Stunden dienen der Pflege, Reinigung, Erhaltung, dem Um- und Ausbau des Geländes, der Gebäude und der Geräte des Vereins.
Veröffentlichung der Arbeiten: Die auszuführenden Arbeiten werden durch den geschäftsführenden Vorstand veröffentlicht und sind gemäß den Angaben aus dem Blatt zu leisten, welches auf der Vereinshomepage einsehbar oder beim Vorstand angefordert werden kann.
Stimmrecht: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Wählbarkeit: Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
Jugendvertreter: Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 9. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis.
b) Angemessene Geldstrafe.
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2.), gegen einen Ausschluss (§ 3.3.) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.
Frist: Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – einzureichen.
Form: Schriftlich in Papierform mit Unterschrift oder per E-Mail an den Vorsitzenden des Vereins.
Entscheidung: Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ordentliche MV: Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Außerordentliche MV: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat oder der Gesamtvorstand dies beschließt.
Einberufung: Erfolgt durch den Vorstand.
Veröffentlichung: Schriftlich, per E-Mail, oder durch Veröffentlichungen in Nachrichtendiensten (hier WhatsApp-Community).
Einladungsfrist: Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen.
Tagesordnung (Ordentliche MV): Muss mit der Einberufung mitgeteilt werden und folgende Punkte enthalten:
Entgegennahme der Berichte.
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
Entlastung des Gesamtvorstandes durch Abstimmung.
Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse: Werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen: Können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
Nicht verzeichnete Anträge: Darüber kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher in Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge: Dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Abstimmungen: Sind offen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
Gesamtvorstand: Wird alle 4 Jahre neu gewählt (einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) und setzt sich zusammen aus:
Vorsitzender
Stellvertreter
Stellvertreter
Schatzmeister
Jugendwart
Geschäftsführender Vorstand (§ 26 BGB): Sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vertretung: Es sind immer zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
Innenverhältnis: Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
Jugendwart: Wird von der Jugend (bis 18 Jahre) des Vereins mit einfacher Mehrheit gewählt (Vgl. § 5, Ziffer 2).
Jugendordnung: Ist Bestandteil der Satzung und kann beim Vorstand angefordert werden.
Gesamtvorstandssitzungen: Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Beschlussfähigkeit Gesamtvorstand: Wenn die Hälfte seiner Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.
Kommissarische Besetzung: Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Aufgaben des Gesamtvorstandes: Insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
Geschäftsordnung: Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitgliedern der betreffenden Abteilung, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet werden.
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Bootshaus-Ordnung. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Einberufung der Auflösungsversammlung: Darf nur erfolgen, wenn es:
Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Beschlussfähigkeit (1. Versammlung): Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschluss zur Auflösung: Kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Zweite Versammlung: Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 66% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist dann mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Vermögensverwendung: Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Wassersportes oder eines anderen mildtätigen Zweckes zu verwenden.
Die Satzung wurde am 13.04.2007 erstmalig erstellt und mit Nachträgen/Ergänzungen vom 02.02.2008, vom 01.03.2024 sowie vom 09.03.2025 ergänzt.
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Adresse: Wittenberger Str. 4, 06749 Bitterfeld-Wolfen
Telefon: 03493 8262820
Handy: +49 177 8835193
E-Mail: info@grcb.de
Webseite: www.grcb.de
IBAN Deutsche Bank: DE 83 8607 0024 0666 88 91 00
IBAN Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld: DE 58 8005 3722 0300 0078 92